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Erlass FM Baden-Württemberg S 3014/15

Grundstücksgutachten, Anerkennung: Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder schließen es weder die Erbschaftsteuerrichtlinien noch das Bewertungsgesetz aus, dass auch Gutachten von Grundstückssachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, anerkannt werden, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und den Wertermittlungsrichtlinien genügen. Solche Gutachten sind - wie auch sonst - auf inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. - Der anderweitige Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 7.6.1999 (S 3014/15 öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) wurde aufgehoben.

FinMin Baden-Württemberg 3.8.2000, S 3014/15; BB 2000 S. 2297

Nach dem Ergebnis der erneuten Erörterung im Kreise der für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergibt sich zu der Frage der Anerkennung von Grundstücksgutachten Folgendes:

R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR bestimmen, dass als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist.

Die Erbschaftsteuerrichtlinien und das Bewertungsgesetz schließen aber nicht aus, dass auch Gutachten von Grundstückssachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, anerkannt werden, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV) und der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) genügen. Die Bewertungsstelle muss solche Gutachten - wie auch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen - auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit prüfen. An der anders lautenden Weisung im Erlass FinMin Baden-Württemberg vom 7.6.1999, S 3014/15 zur Nichtanerkennung von Gutachten der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ObVI) sowie anderer Grundstückssachverständiger wird nicht mehr festgehalten.
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